Wer sollte mit einer Filesharing-Abmahnung zum Rechtsanwalt gehen und wer nicht?
Nachdem sich Abmahnanwälte mit Filesharing-Abmahnungen dem Eindruck der Abgemahnten nach die Taschen füllen, wird der Ruf unter den “Opfern” lauter, dass die sogenannten “weißen Ritter” der Tauschbörsen, die “Abgemahntenanwälte” auf der hellen Seite der Macht keinen Deut besser seien. Zeit für eine nüchterne Übersicht, welcher Anschlussinhaber einen Rechtsanwalt braucht und wer nicht:
A. Kein Rechtsanwalt nötig
Wenn es nur um die Abgabe einer Unterlassungserklärung geht, muss nicht notwendigerweise ein Rechtsanwalt her. Vorausgesetzt, man weiß, an welcher Stelle im Internet man diesbezüglich um Hilfe fragen kann und die angefragte Stelle tatsächlich weiß wovon sie redet. Es gibt Laien, die scheinbar ihren Job aufgegeben haben, um mit Ihrer geballten rechtlichen wie tatsächlichen Erfahrung von 5 Jahren Filesharing-Wahn im Internet anderen Abmahnungsopfern zu helfen. Hier ist es lediglich wichtig, den “Troll vom Titan” zu unterscheiden. Einige dieser Altruisten sind informierter, also sachkundiger als mancher Allgemeinanwalt und häufig genug auch stets auf dem Laufenden, selbst was die spezifische Rechtsprechung angeht (Diesen freundlichen Altruisten nennen wir “Titan”). Gerät man an einen solchen, braucht man definitiv keinen Rechtsanwalt, auch keinen Fachanwalt, gleich welcher Couleur, solange man sich nicht bereits mit einer einstweiligen Verfügung oder Klage konfrontiert sieht. (Im letzteren Fall sollte man keinesfalls herumdilettieren, ganz egal, wie offensichtlich einem selbst die eigene Rechts- und Sachlage vorkommt [”Da kann ich nicht verlieren!”]. Vor dem Landgericht ist der Rechtsanwalt sogar gesetzlich vorgeschrieben [vgl. § 78 ZPO]).
Die Kunst des Normalsterblichen liegt darin, zu klären, ob man es mit einem Titan oder einem Troll zu tun hat. Trifft man die falsche Entscheidung, so kann der Schaden durchaus mehrere tausend Euro betragen, trifft man die richtige Entscheidung spart man sich ca. 100 - 400 EUR.
Aspekte, die Sie bei einer “One-man-show” beachten wollen, finden Sie auch hier! Daneben sprechen sog. weiche Faktoren und kaufmännische Erwägungen dafür, dass die Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht unbedingt die dümmste aller zu treffenden Entscheidung ist:
B. Rechtsanwalt empfehlenswert
a) Ist sich der Abgemahnte sich seiner Sache nach diversen Lesestunden immer noch nicht sicher,
b) raubt ihm die Angelegenheit und die Aussicht “allein zu sein” per se den Schlaf,
c) will er sich vergleichen, hat aber Zweifel daran, ob er von der Gegenseite ebenso ernst genommen wird wie ein Rechtsanwalt, und will er “den entscheidenden ersten Schuß nicht vergeigen”.
d) hat er bereits nicht die Zeit, um sich einzulesen,
e) ist die Kostenpauschale des Abgemahntenanwalts geringer als der Verlust, der durch die verlorengegangene Arbeitszeit / Umsatz entsteht,
f) will man nicht ständig Post von der Gegenseite erhalten, sondern eher eine kurze Zusammenfassung vom Anwalt, was passiert ist und wie damit umzugehen ist -
dann ist ein Rechtsanwalt von Nutzen, idealerweise ein Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, IT-Recht oder/und Urheber- und Medienrecht.
Am gefährlichsten ist aus unserer Erfahrung das “Halbwissen” mancher Filesahring-Opfer, also die Ansicht, man habe bereits verstanden, worum es gehe, ohne dass man die damit verbundenen Konsequenzen überblickt. Wer ohne Rechtsanwalt auszukommen gedenkt - und dies geht durchaus, wie wir ausdrücklich noch einmal anmerken - der sollte sich seiner Sache 100 %-ig sicher sein und die Angelegenheit von vorne bis hinten durchdacht haben, was allerdings ein nicht unerhebliches Know-How voraussetzt.
C. Wenn Sie zum Anwalt gehen …
Hat der Abgemahnte sich entschieden, dass er sein Geld in einen Rechtsanwalt investieren will, so sollte er mit abklären, ob der ausgewählte Anwalt nicht nach Streitwert und Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abrechnet - was jeder Rechtsanwalt ganz legitim selbst entscheiden darf - , sondern vielmehr eine in der Höhe angemessene Kostenpauschale anbietet und dies auch schriftlich bestätigt.
Dann ist nur noch zu prüfen, ob die Höhe der Kostenpauschale in Anbetracht der oben genannten Opportunitätserwägungen und der von der Gegenseite geforderte Gesamtsumme angebracht ist. Beträgt die neben der strafbewehrten Unterlassungserklärung geforderte Abmahnungssumme z.B. 450,00 EUR, so sollte die Pauschale des eigenen Rechtsanwalts zumindest nicht teurer sein. Dass sie gleich hoch sein “darf”, liegt daran, dass der Rechtsanwalt auch in Punkto “Strafbewehrte Unterlassungserklärung” die Kastanien aus dem Feuer holt, da eine falsche Erklärung Vertragsstrafen und eine fehlende oder fehlerhafte Erklärung gerichtliche Schritte der Gegenseite nach sich ziehen kann - beides mit recht infernalen finanziellen Folgen.
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