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Artikel-Schlagworte: „Unterlassung“

LG Hamburg: Sharehoster ist für urheberrechtswidrige Inhalte verantwortlich

Mittwoch, 28. September 2011 von Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte

LG Hamburg, Urteil vom 14.06.2011, Az. 310 O 225/10
§ 19a UrhG, § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG, § 8 TMG

Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Betreiber einer so genannten Sharehosting-Plattform, auf der Nutzer für andere Nutzer Downloads zur Verfügung stellen können, für urheberrechtswidrige Inhalte haften bzw. zu Unterlassung der Zugänglichmachung angehalten werden können. Damit führt das LG Hamburg seine im Vergleich strenge Rechtsprechung im Bereich Sharehosting fort (zur Rapidshare-Rechtsprechungsübersicht vgl. hier und hier). Zum Volltext der Entscheidung: (more…)

AG Hamburg: Anschlussinhaber schuldet für illegales Filesharing keinen Schadensersatz, wenn sein nach altem Standard verschlüsselter WLAN-Router von Drittem missbraucht wird

Mittwoch, 7. September 2011 von Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte

AG Hamburg, Urteil vom 07.06.2011, Az. 36a C 71/11
§ 19a UrhG, § 97a UrhG

Das AG Hamburg hat entschieden, dass der Rechteinhaber an einem Musiktitel keinen Schadensersatz von dem Inhaber eines Internetanschlusses verlangen könne, wenn der einen WLAN-Router mit alter Verschlüsselungstechnologie verwendet (z.B. WEP) und ein Dritter sich unerkannt darauf einloggt, um den betreffenden Musiktitel rechtswidrig aus dem Internet herunterzuladen. Da der Anschlussinhaber vorliegend aber nicht einmal behauptet hatte, seinen WLAN-Router überhaupt verschlüsselt zu haben, wurde er zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Zum Volltext der Entscheidung: (more…)

OLG Köln: Der Entwurf einer allumfassenden Unterlassungserklärung verpflichtet den Verbraucher nicht zur Kostentragung

Freitag, 3. Juni 2011 von Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte

OLG Köln, Beschluss vom 20.05.2011, Az. 6 W 30/11
§ 93 ZPO

Das OLG Köln hat entschieden, dass der Entwurf einer umfassenden Unterlassungserklärung durch einen Filesharing-Abmahner, welcher sämtliche Werke des betroffenen Rechteinhabers umfasst, dem abgemahnten Verbraucher nicht den Weg zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung weist. Der streitigen Abmahnung war der Entwurf einer Unterlassungserklärung beigefügt, nach der sich der Antragsgegner verpflichten sollte, es zu unterlassen, “geschützte Werke von Unterlassungsgläubiger [i.e. die Antragstellerin] oder Teile daraus öffentlich zugänglich zu machen bzw. öffentlich zugänglich machen zu lassen, insbesondere über sog. Tauschbörsen im Internet zum elektronischen Abruf bereitzuhalten”. Des Weiteren war der Hinweis enthalten, dass Einschränkungen die Unterlassungserklärung unwirksam machen könnten. Der Abgemahnte gab keine Unterlassungserklärung ab, deswegen beantragte der Abmahner eine einstweilige Verfügung. Diese wurde auch erlassen, da ein Unterlassungsanspruch an sich bestand; die Kosten musste der Rechteinhaber jedoch selber tragen, da der Abgemahnte die Verfügung sofort anerkannte. Da ihm vorher - laut den Ausführungen des Gerichts - keine Möglichkeit zur Abgabe einer Unterlassungserklärung gegeben wurde, galt das Anerkenntnis als sofort erfolgt. Das OLG stellte jedoch klar, dass eine solche Beurteilung nur in Fällen abgemahnter Verbraucher erfolgen könne. Zum Volltext der Entscheidung:

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OLG Frankfurt: Filesharer haftet nicht für offenes WLAN

Dienstag, 16. März 2010 von Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 01.07.2008, Az. 11 U 52/07
u.a. § 100 g, h StGB

Das OLG Frankfurt a.M. hat in dieser Entscheidung deutlich gemacht, dass es im Filesharing besondere Voraussetzungen annimmt, nach denen der Anschlussinhaber für das Verhalten Dritter haftet. Der Inhaber eines Internet-Anschlusses im privaten Bereich könne vor allem dann als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn der Anschluss von Familienangehörigen mitbenutzt werde. Folge man dieser Rechtsansicht nicht und nähme man eine anlassungsabhängige Überwachungspflicht des Anschlussinhabers an, ginge eine uneingeschränkte Haftung des WLAN-Anschlussinhabers gleichwohl deutlich weiter, weil dieser für das vorsätzliche Verhalten beliebiger Dritter, die mit ihm in keinerlei Verbindung stehen, eintreten müsse. Das stoße schon deswegen auf Bedenken, weil nach Ansicht des BGH mit Hilfe der Störerhaftung die einen eigenverantwortlich Handelnden treffende Pflicht, sich recht- und gesetzmäßig zu verhalten, nicht über Gebühr auf Dritte ausgedehnt werden dürfe. Eine Störerhaftung setze die Verletzung von Prüfungspflichten voraus; der Umstand für sich allein, dass der auf Unterlassung in Anspruch Genommene Rechtsverletzungen etwa durch Eröffnung einer Internet-Plattform für Versteigerungen oder den Abdruck von Werbeanzeigen ermöglicht habe, genüge nicht. Prüf- und Handlungspflichten setzten stets konkrete Hinweise und Erkenntnisse im Hinblick auf rechtswidrige Handlungen Dritter voraus.
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