Artikel-Schlagworte: „Störer“
Donnerstag, 27. Januar 2011 von Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte
LG Köln, Beschluss vom 10.01.2011, Az. 28 O 421/10
§§ 114 ZPO; 97 Abs. 1 UrhG
Das LG Köln hat im Rahmen eines Beschlusses über Prozesskostenhilfe entschieden, dass ein Anschlussinhaber, von dessen Anschluss das Filesharing eines Computerspiels betrieben wurde, sich nicht darauf berufen kann, seinen Kindern das Nutzen von Tauschbörsen verboten zu haben. Das Gericht führte unter Berufung auf ein Urteil des OLG Köln dazu aus: “Jedenfalls seit dem Auftreten der Filesharing-Software “Napster” im Herbst 1999 ist derartiges [Tauschbörsennutzung] auch nicht mehr ungewöhnlich und wird insbesondere und gerade von Jugendlichen vielfältig in Anspruch genommen. Durch die gesetzgeberischen Bemühungen, dem entgegenzuwirken, und dem verstärkten Tätigwerden der Strafverfolgungsbehörden ist dieser Umstand in den letzten Jahren auch nachhaltig in das Bewusstsein der Öffentlichkeit gerückt worden.” Zum Streitwert führte das Gericht nichts aus, stellte jedoch fest, dass es sich bei der Verbreitung eines Computerspiels jedenfalls nicht um eine unerhebliche Rechtsverletzung im Sinne des § 97a Abs. 2 UrhG handele. Zum Volltext der Entscheidung:
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Freitag, 14. Januar 2011 von Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte
LG Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2010, Az. 12 O 521/09
§§ 97, 31, 19a UrhG
Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses, von dem Filesharing in Tauschbörsen betrieben wurde, als Täter der Urheberrechtsverletzung anzusehen ist, wenn er lediglich behauptet, dass ein Dritter seinen Anschluss unberechtigt benutzt habe, dies allerdings nicht substantiiert. Es spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung verantwortlich sei, welche durch ein bloßes Bestreiten nicht widerlegt werde. Aus diesem Grund wurde der Anschlussinhaber auch zum Schadensersatz für den Download diverser Musikaufnahmen verurteilt. Dieser betrug 300,00 EUR pro Musiktitel, insgesamt 1.200,00 für 4 Titel. Zum Volltext der Entscheidung:
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Montag, 10. Januar 2011 von Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte
LG Hamburg, Urteil vom 11.08.2010, Az. 308 O 171/10
§ 97 UrhG
Das LG Hamburg hat in diesem Urteil entschieden, dass der Nachweis eines Filesharing-Verstoßes nicht erbracht ist, wenn die Familienmitglieder des Anschlussinhabers wechselseitig an Eides Statt versichern, zum Zeitpunkt des Downloads nicht zu Hause gewesen zu sein und somit, den Computer nicht genutzt zu haben. Die Anschlussinhaberin und deren Ehemann hatte beide eidesstattliche Versicherungen abgegeben, die gegenseitig bestätigten, dass keine Filesharing-Software genutzt wurde, dass beide zum Zeitpunkt des Downloads nicht zu Hause waren, dass die beiden älteren Kinder den Computer gar nicht und die beiden jüngeren Kinder diesen nur unter Aufsicht eines Elternteils nutzen. würden Diese Erklärungen genügten dem Gericht, um die geltend gemachten Ansprüche des Rechteinhabers zurückzuweisen. Zwar räumte das Gericht ein, dass die Anschlussermittlung “im Regelfall fehlerfrei” sei und es hinsichtlich der Erklärungen der Anschlussinhaberin und deren Familie durchaus Angriffspunkte gebe - eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Verantwortlichkeit für den Urheberrechtsverstoß wurde dennoch nicht angenommen und die zuvor erlassene einstweilige Verfügung aufgehoben. Auf das Urteil wurde hingewiesen von den Kollegen Rechtsanwälte Moosmayer, Hoffmann & Partner (RA Dr. Markus Wekwerth), Stuttgart. Zum Volltext der Entscheidung:
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Mittwoch, 15. Dezember 2010 von Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte
LG Köln, Urteil vom 24.11.2010, Az. 28 O 202/10
§§ 683 S. 1, 670 BGB
Das LG Köln hat entschieden, dass für das Filesharing von 3.749 Musikdateien ein Streitwert von 400.000,00 EUR angemessen ist, was etwa 106,00 EUR pro Titel entspricht. Auf diesen Betrag musste der Anschlussinhaber im vorgelegten Fall Rechtsanwaltskosten in Höhe von ca. 3.500,00 EUR zahlen, obwohl er erwiesenermaßen nicht Täter der Urheberrechtsverletzungen war. Der volljährige Sohn hatte eingeräumt, die Titel in einer Tauschbörse zur Verfügung gestellt zu haben. Trotzdem hafte der Vater als Anschlussinhaber nach den Ausführungen des Gerichts jedenfalls im Wege der Störerhaftung auf die Rechtsverfolgungskosten. Schadensersatz müsse er jedoch nicht entrichten. Der Störerhaftung könne er sich nicht entziehen, da er seinen Prüfungs- und Überwachungspflichten hinsichtlich seines Internetanschlusses nicht nachgekommen sei. Zum Volltext der Entscheidung:
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Freitag, 1. Oktober 2010 von Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte
LG Düsseldorf, Urteil vom 16.07.2008, Az. 12 O 229/08
§ 97 Abs. 1 UrhG
Das LG Düsseldorf hat in diesem Urteil klargestellt, dass der Nutzer eines ungesicherten WLAN für Urheberrechtsverletzung haftet, die über diesen Anschluss begangen wurden. Unerheblich sei, wer die Urheberrechtsverletzung letztendlich begangen habe, auch wenn der Inhaber nachweist, dass er und seine Familienangehörigen zum angegebenen Down-/Upload-Zeitpunkt nicht im Hause waren. Durch die Unterlassung einfachster Sicherungsmaßnahmen habe er mit dem offenen WLAN-Anschluss eine Gefahrenquelle geschaffen, ohne die Urheberrechtsverletzungen nicht möglich gewesen wären. Zum Volltext der Entscheidung:
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Montag, 30. August 2010 von Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.09.2009, Az. 31 C 975/08-10
§§ 670; 677; 683 S. 1 BGB
Das AG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass sich die im Rahmen der Störerhaftung ergebenden Prüf- und Handlungspflichten des Anschlussinhabers sich nicht darauf erstrecken, bereits die Installation von potentiell rechtsverletzenden Programmen wie Filesharing-Systemen, Email-Programmen oder Chatsoftware in jedem Fall zu verhindern. Diese könnten auch für rechtmäßige Ziele (!) verwendet werden. Das Gericht vermochte keinen Grund zu erkennen, weshalb in diesem konkreten Fall die Nutzung entsprechender Software generell technisch unmöglich zu machen wäre. Angesichts des Alter des Kindes (13-14 Jahre) reichten nach Auffassung des Gerichts Belehrungen und erforderlichenfalls Kontrollen aus. Zum Volltext der Entscheidung:
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Mittwoch, 9. Juni 2010 von Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte
LG Hamburg, Urteil vom 05.03.2010, Az. 308 O 691/09
§ 97 UrhG
Das LG Hamburg hat entschieden, dass eine Urheberrechtsverletzung durch die Vorlage eines identischen Hashwertes sowie die Zuordnung mehrerer IP-Adressen zum Anschlussinhaber durch den Provider mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist. Der von der Antragstellerin beauftragten Firma, die Filesharing-Netzwerke auf das streitgegenständliche Computerspiel durchsucht, wurde durch den übertragenden Computer ein 40stelliger Hashwert der Datei übermittelt, der dem Hashwert entspricht, unter dem das Computerspiel in Tauschbörsen angeboten wird. Der Dateiname stimmte auch überein. Des Weiteren wurde ein Upload der Datei zu 5 unterschiedlichen Zeitpunkten unter 5 IP-Adressen ermittelt. Diese wurden laut Auskunft des Providers alle der Antragsgegnerin zugeordnet. Auf Grund diesen Vortrags der Antragstellerin nahm das Gericht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Urheberrechtsverstoß der Antragsgegnerin an. Es sei unwahrscheinlich, dass alle 5 IP-Adressen vom Provider zufällig fehlerhaft der Antragsgegnerin zugeordnet wurden. Das pauschale Bestreiten der Antragsgegnerin, dass ihr nicht bekannt sei, dass sich die streitgegenständliche Datei auf ihrem Computer befunden habe, reiche zur Entkräftung der von der Antragstellerin vorgelegten Daten nicht aus. Des Weiteren hätte nach Auffassung des Gerichts die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast auch darlegen müssen, wer - wenn nicht sie selbst - die Rechtsverletzung begangen haben könnte. Dies sei nicht geschehen. Zum Volltext:
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Schlagworte:Auskunft, Filesharing, Hamburg, Hashwert, IP-Adresse, Landgericht, LG, P2P, Provider, Störer, Störerhaftung, Tauschbörse Veröffentlicht in Filesharing, Urheberrecht, Urteile & Beschlüsse | Keine Kommentare »
Dienstag, 16. März 2010 von Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 01.07.2008, Az. 11 U 52/07
u.a. § 100 g, h StGB
Das OLG Frankfurt a.M. hat in dieser Entscheidung deutlich gemacht, dass es im Filesharing besondere Voraussetzungen annimmt, nach denen der Anschlussinhaber für das Verhalten Dritter haftet. Der Inhaber eines Internet-Anschlusses im privaten Bereich könne vor allem dann als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn der Anschluss von Familienangehörigen mitbenutzt werde. Folge man dieser Rechtsansicht nicht und nähme man eine anlassungsabhängige Überwachungspflicht des Anschlussinhabers an, ginge eine uneingeschränkte Haftung des WLAN-Anschlussinhabers gleichwohl deutlich weiter, weil dieser für das vorsätzliche Verhalten beliebiger Dritter, die mit ihm in keinerlei Verbindung stehen, eintreten müsse. Das stoße schon deswegen auf Bedenken, weil nach Ansicht des BGH mit Hilfe der Störerhaftung die einen eigenverantwortlich Handelnden treffende Pflicht, sich recht- und gesetzmäßig zu verhalten, nicht über Gebühr auf Dritte ausgedehnt werden dürfe. Eine Störerhaftung setze die Verletzung von Prüfungspflichten voraus; der Umstand für sich allein, dass der auf Unterlassung in Anspruch Genommene Rechtsverletzungen etwa durch Eröffnung einer Internet-Plattform für Versteigerungen oder den Abdruck von Werbeanzeigen ermöglicht habe, genüge nicht. Prüf- und Handlungspflichten setzten stets konkrete Hinweise und Erkenntnisse im Hinblick auf rechtswidrige Handlungen Dritter voraus.
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Schlagworte:Abmahnung, Familie, Familienangehörige, Filesharing, Frankfurt, Haftung, Kinder, Oberlandesgericht, OLG, Störer, Störerhaftung, Unterlassung, Urteil Veröffentlicht in Filesharing, Urheberrecht, Urteile & Beschlüsse | Keine Kommentare »
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