AG Aachen: Streitwert für den Filesharing-Upload eines Albums beträgt “nur” 3.000,00 EUR
Donnerstag, 28. Oktober 2010 von Dr. Damm & Partner RechtsanwälteAG Aachen, Urteil vom 16.07.2010, Az. 115 C 77/10
§ 3 ZPO
Das AG Aachen hat auf eine der sog. Scheffler-Klagen der Deutschen Anwaltlichen Verrechnungsstelle (als Zessionarin) entschieden, dass für die verteidigende Bearbeitung einer Filesharing-Abmahnung und bei Fehlen einer Vergütungsvereinbarung lediglich ein Streitwert von 3.000,00 EUR zu Grunde gelegt werden kann. Im vorliegenden Fall hatte der Rechtsanwalt einen Streitwert von 50.000,00 EUR angenommen. Die Gebührenforderung des Rechtsanwalts wurde demgemäß ganz erheblich gekürzt. Zum Volltext der Entscheidung:


