LG München: Das gewerbliche Ausmaß als Grundlage für den Auskunftsanspruch ist weit auszulegen
Mittwoch, 27. Juli 2011 von Dr. Damm & Partner RechtsanwälteLG München, Beschluss vom 12.07.2011, Az. 7 O 1310/11
§ 101 UrhG
Das LG München hat entschieden, dass das Merkmal des “gewerblichen Ausmaßes” als Grundlage für den Auskunftsanspruch von Rechteinhabern weit auszulegen ist. Wer ein Werk in uneingeschränkter digitaler Qualität zum freien Download ins Netz stelle, handle wie einer legaler On-demand-Anbieter in gewerblichem Ausmaß. Eine Beschränkung des gewerblichen Ausmaßes auf Uploads, die innerhalb der relevanten Verwertungsphase eines Werkes erfolgen, wie dies das OLG Köln praktiziert (s. hier und hier, in der Regel ca. 6 Monate bei Musikstücken und Filmen), sieht das LG München im Widerspruch zum Urhebergesetz, welches deutlich längere Schutzfristen vorsehe. Daher müssten auch “kurze Uploads einzelner Werke, die dadurch unkontrollierbar weiter verbreitet werden”, eine Handlung darstellen, die immer gewerbliches Ausmaß annehme. Eine effektive Rechtsdurchsetzung könne nur stattfinden, wenn Rechte, die laut Gesetz 50 bzw. 70 Jahre währen, im Internet bereits nach einem Jahr nur noch auf dem Papier stünden. Auf den Beschluss hingewiesen hat das Institut für Urheber- und Medienrecht.


