Artikel-Schlagworte: „Auskunft“
Montag, 28. Februar 2011 von Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte
OLG Köln, Beschluss vom 10.02.2011, Az. 6 W 5/11
§ 101 Abs. 9 UrhG
Das OLG Köln hat entschieden dass die Auskunft über Anschlussinhaber über deren IP-Adressen in Filesharing-Fällen unzulässig ist, wenn Zweifel an der zuverlässigen Ermittlung der IP-Adressen bestehen. Sei dies der Fall, bestünden erhebliche Zweifel an der Offensichtlichkeit der Rechtverletzung. Im vorliegenden Fall sei die korrekte Ermittlung zweifelhaft, da demselben Anschlussinhaber mehrmals dieselbe IP-Adresse zugeordnet wurde, obwohl Zeiträume von mehr als 24 Stunden dazwischen lagen und während eines solchen Zeitraums immer eine Zwangstrennung und Neuvergabe einer IP-Adresse liege. Die Wahrscheinlichkeit, dass demselben Anschlussinhaber 2 oder 3 mal wieder dieselbe dynamische IP-Adresse zugeordnet werde, sei verschwindend gering. Höher sei die Wahrscheinlichkeit einer fehlerhaften Ermittlung. Zum Volltext der Entscheidung:
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Schlagworte:Auskunft, Beschwerde, dynamisch, Internet, Internetverbindung, IP-Adresse, Köln, Oberlandesgericht, OLG, Provider, statisch, Zwangstrennung Veröffentlicht in Filesharing, Urheberrecht, Urteile & Beschlüsse | Keine Kommentare »
Donnerstag, 18. November 2010 von Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte
OLG München, Beschluss vom 27.09.2010, Az. 11 W 1894/10
§ 101 Abs. 9 UrhG; § 128 e KostO
Das OLG München hat entschieden, dass für den Antrag auf Erlass einer Anordnung gemäß § 101 Abs. 9 UrhG (Auskunft über Verkehrsdaten) nur eine Festgebühr in Höhe von 200,00 EUR gemäß § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO gegen die Antragstellerin festzusetzen ist, und zwar auch dann, wenn dem Antrag unterschiedliche IP-Adressen, Datenträger mit verschiedenen Hashwerten oder mehrere urheberrechtlich geschützte Werke zugrunde liegen. Zum Volltext der Entscheidung:
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Mittwoch, 20. Oktober 2010 von Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte
OLG Köln, Beschluss vom 05.10.2010, Az. 6 W 82/10
§§ 101 Abs. 9 S. 4 und 6 UrhG i.V.m. 59 Abs. 2 FamFG; Art. 10, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG
Das OLG Köln hat entschieden, dass die Beschwerde eines Anschlussinhabers gegen einen Gerichtsbeschluss, der den Provider des Anschlussinhabers verpflichtete, gegenüber einem Urheberrechtsinhaber Anschlussinformationen, insbesondere Adressdaten, auf Grund einer IP-Adresse herauszugeben, statthaft ist. Da der Anschlussinhaber am vorherigen Verfahren nicht beteiligt war - vor Erlass des Beschlusses ist er weder dem Gericht noch dem Rechtsinhaber bekannt - müsse ihm die Möglichkeit gegeben werden, auch nachträglich gegen den Beschluss vorzugehen. Das im Grundgesetz verankerte Telekommunikations- geheimnis und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ließen eine Beschwer des Anschlussinhabers möglich erscheinen. Begründet sei die Beschwerde allerdings nicht, wenn sie sich nur auf angebliche Fehler in der IP-Adressen-Zuordnung oder auf tatsächliche Vorgänge bei der Anschlussnutzung bezögen. Diese seien bei Beschlussfassung gegen den Provider nicht zu prüfen. Bei Erlass des Beschlusses müsse das Landgericht jedoch das gewerbliche Ausmaß der Rechtsverletzung richtig beurteilen. Dies sei vorliegend nicht geschehen. Auf das Urteil hingewiesen hat die Zeitschrift Medien Internet und Recht (MIR). Zur Entscheidung im Volltext:
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Montag, 13. September 2010 von Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte
LG Köln, Beschluss vom 25.09.2008, Az. 109-1/08
§ 406 e StPO
Das LG Köln hat sich in diesem Beschluss, in dem es um ein Akteneinsichtsgesuch eines Rechteinhabers ging, kritisch mit der Frage der Ermittlung von IP-Adressen auseinandergesetzt. Der Rechteinhaber hatte in einer großen Anzahl von Fällen Strafanzeige gegen Unbekannt gestellt, um nach Auskunftserteilung des Providers über die Anschlussinhaber Akteneinsicht zu beantragen und sodann zivilrechtliche Ansprüche gegen die Anschlussinhaber geltend zu machen. Das LG Köln lehnte jedoch die Akteneinsicht ab und führte zur Begründung an, dass die Interessen der Anschlussinhaber überwiegen würden. Grund dafür sei, dass die Ermittlung der IP-Adressen in einer Vielzahl von Fällen unzuverlässig sei und eine hohe Fehlerquote aufweise. Zur Entscheidung im Volltext:
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Freitag, 20. August 2010 von Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte
LG Köln, Beschluss vom 28.07.2010, Az. 209 O 238/10
§§ 3 Nr. 30 TKG; 19 a, 101 Abs. 9 S. 2 i.V.m. 105 Abs. 1 UrhG
Das LG Köln hat entschieden, dass bei der Verbreitung eines Films in Tauschbörsen vor der Veröffentlichung des Werkes in Deutschland auf Grund der Schwere der Rechtsverletzung von einem gewerblichen Ausmaß auszugehen ist. In diesen Fällen ist der Provider zur Auskunftserteilung an den Rechteinhaber zu verpflichten. Es sei Wille des Gesetzgebers, für die Bestimmung des “gewerblichen Ausmaßes” im Einzelfall neben der Anzahl zuzuordnender Rechtsverletzungen auch die Auswirkungen einer einzelnen Verletzungshandlung auf den Rechteinhaber zu berücksichtigen. Zum Beschluss im Volltext:
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Mittwoch, 9. Juni 2010 von Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte
LG Hamburg, Urteil vom 05.03.2010, Az. 308 O 691/09
§ 97 UrhG
Das LG Hamburg hat entschieden, dass eine Urheberrechtsverletzung durch die Vorlage eines identischen Hashwertes sowie die Zuordnung mehrerer IP-Adressen zum Anschlussinhaber durch den Provider mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist. Der von der Antragstellerin beauftragten Firma, die Filesharing-Netzwerke auf das streitgegenständliche Computerspiel durchsucht, wurde durch den übertragenden Computer ein 40stelliger Hashwert der Datei übermittelt, der dem Hashwert entspricht, unter dem das Computerspiel in Tauschbörsen angeboten wird. Der Dateiname stimmte auch überein. Des Weiteren wurde ein Upload der Datei zu 5 unterschiedlichen Zeitpunkten unter 5 IP-Adressen ermittelt. Diese wurden laut Auskunft des Providers alle der Antragsgegnerin zugeordnet. Auf Grund diesen Vortrags der Antragstellerin nahm das Gericht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Urheberrechtsverstoß der Antragsgegnerin an. Es sei unwahrscheinlich, dass alle 5 IP-Adressen vom Provider zufällig fehlerhaft der Antragsgegnerin zugeordnet wurden. Das pauschale Bestreiten der Antragsgegnerin, dass ihr nicht bekannt sei, dass sich die streitgegenständliche Datei auf ihrem Computer befunden habe, reiche zur Entkräftung der von der Antragstellerin vorgelegten Daten nicht aus. Des Weiteren hätte nach Auffassung des Gerichts die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast auch darlegen müssen, wer - wenn nicht sie selbst - die Rechtsverletzung begangen haben könnte. Dies sei nicht geschehen. Zum Volltext:
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Dienstag, 16. März 2010 von Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 26.09.2008, Az. 4 W 62/08
§§ 15 Abs. 2, 19 a UrhG, §§ 3 Nr. 3, 111 Abs. 1 Satz 1 TKG, Art. 10, 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 GG
Das OLG Zweibrücken hat in diesem Beschluss nach einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des LG Frankenthal entschieden, dass die durch Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft nach Anzeige gewonnene Information, wem eine IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugeordnet war, keinem Beweisverwertungsverbot unterliegt. In diesem Beschluss zu Gunsten der Abmahner im Filesharing-Bereich vertrat das Gericht die Auffassung, dass es sich bei der Information der Anschlussinhaberschaft um ein so genanntes Bestandsdatum handele, welches nicht einem bestimmten Telekommunikationsvorgang zugeordnet sei, und die Auskunft des Providers an die Staatsanwaltschaft weder das Grundrecht des Anschlussinhabers auf Wahrung des Post- und Fernmeldegeheimnisses nach Art. 10 GG noch sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 GG verletzte. Dies wäre nach Ansicht des Oberlandesgerichts nur der Fall, wenn der Provider bei der erteilten Auskunft Daten bezogen hätte, die im Wege der sog. Vorratsdatenspeicherung vorgehalten worden wären. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen, denn die bezogenen Daten wären - wenige Tage nach dem entdeckten Verstoß - zu eigenen Zwecken des Providers, z.B. Abrechnungszwecken, noch gespeichert gewesen.
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Schlagworte:Akteneinsicht, Auskunft, Beweis, Beweisverwertungsverbot, Filesharing, IP-Adresse, Oberlandesgericht, OLG, Provider, Staatsanwaltschaft, Vorratsdatenspeicherung, Zweibrücken Veröffentlicht in Datenschutz, Filesharing, Urheberrecht, Urteile & Beschlüsse | Keine Kommentare »
Dienstag, 16. März 2010 von Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte
OLG Zweibrücken, Urteil vom 27.10.2008, Az. 3 W 184/08
§§ 101 Abs. 9 S. 6 UrhG, § 22 FGG, § 3 Nr. 30 TKG
Das OLG Zweibrücken hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage zu befassen, ob ein Provider zur Auskunft verpflichtet werden kann, weil ein Filesharer über ihn ein drei Monate altes PC-Spiel zum Download angeboten hat. Auch der Drittauskunftsanspruch setze entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin neben der Erbringung der Dienstleistung in “gewerblichem Ausmaß” durch den Dritten voraus, dass die Rechtsverletzung selbst in “gewerblichem Ausmaß” begangen worden sei. Dies belegten die Gesetzgebungsmaterialien. Der Begriff finde weder in der Richtlinie noch in der Gesetzesbegründung eine nähere Präzisierung. Der Begriff des “gewerblichen Ausmaßes” sei zumindest einschränkend dahin auszulegen, dass eine Rechtsverletzung von erheblicher Qualität vorliegen müsse. Durch diese Einschränkung sei klargestellt, dass bei illegalen Kopien und Verbreitungen im Internet (z. B. über Tauschbörsen) ein Umfang erreicht werden müsse, der über das hinausgeht, was einer Nutzung zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch entsprechen würde. Für den Fall der Rechtsverletzung stelle, so der Zweibrückener Zivilsenat, § 101 Abs. 1 S. 2 UrhG klar, dass für das Merkmal des “gewerblichen Ausmaßes” nicht nur die Anzahl der Rechtsverletzungen entscheidend sein solle, sondern auch die Schwere der Rechtsverletzungen das Vorliegen eines „gewerblichen Ausmaßes” begründen könne. (more…)
Schlagworte:Auskunft, Auskunftsanspruch, Filesharing, gewerblicher, Oberlandesgericht, OLG, Provider, umfang, Urheberrecht, UrhG, Urteil, verboten, Zweibrücken Veröffentlicht in Filesharing, Urheberrecht, Urteile & Beschlüsse | Keine Kommentare »
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