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Schweizer Bundesgericht: Logistep AG verstößt bei der Ermittlung von Filesharer-IP-Adressen gegen Datenschutzrecht

Schweizer Bundesgericht, Urteil vom 08.09.2010
Art. 12; 13 DSG

Das Schweizer Bundesgericht hat nach Klage des obersten Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten Hanspeter Thür entschieden, dass die Ermittlung der IP-Adressen von Filesharern gegen das Schweizer Datenschutzrecht verstößt. Danach dürfte die in der Schweiz ansässige Firma Logistep AG, welche seit Jahren mit einer selbst entwickelten Spezialsoftware vermeintliche Urheberrechts-Verstöße in Internet-Tauschbörsen durch Erfassen von IP-Adressen beweissicher zu protokollieren versucht, ihre Pforten in der Schweiz schließen. Die Ermittlungsergebnisse von Logistep waren bislang Grundlage zahlreicher deutscher Urteile. Es fragt sich nun, welche Wirkung dieses Urteil für die Logistep AG hinsichtlich etwaiger, in der Vergangenheit ermittelter IP-Adressen aus Sicht deutscher Gerichte hat.

Das Stichwort lautet “Beweisverwertungsverbot”. Rechtliche Grundlage ist § 286 ZPO. Doch wer bereits bei den zahlreichen (steuerstrafrechtlichen) Affären um ausländische Steuersünder-CDs und Steuersünder aufgepasst hat, weiß, dass ein Beweisverwertungsverbot in Deutschland einen schweren Stand hat. Der Zweck heiligt bei Gericht vielfach noch die Mittel. Mittlerweile beschäftigt eine Verfassungsbeschwerde gegen die Verwertung der rechtswidrig erlangten Steuerdaten das BVerfG (Az. 2 BvR 2101/09). Dieses Urteil dürfte auch für das Beweisverwertungsverbot im Zivilprozess erhebliche Bedeutung haben, da ein Beweisverwertungsverbot aus der Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts gefolgert werden kann (BVerfG, NJW 1992, S. 815, 816). Hingegen begründen Verstöße gegen “einfaches Recht” nicht per se ein Verwertungsverbot. Pikant: Das Belauschen von Gesprächen begründet ein Verwertungsverbot (BGH NJW 1991, S. 1180).

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