Montag, 13. September 2010 von Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte
LG Köln, Beschluss vom 25.09.2008, Az. 109-1/08
§ 406 e StPO
Das LG Köln hat sich in diesem Beschluss, in dem es um ein Akteneinsichtsgesuch eines Rechteinhabers ging, kritisch mit der Frage der Ermittlung von IP-Adressen auseinandergesetzt. Der Rechteinhaber hatte in einer großen Anzahl von Fällen Strafanzeige gegen Unbekannt gestellt, um nach Auskunftserteilung des Providers über die Anschlussinhaber Akteneinsicht zu beantragen und sodann zivilrechtliche Ansprüche gegen die Anschlussinhaber geltend zu machen. Das LG Köln lehnte jedoch die Akteneinsicht ab und führte zur Begründung an, dass die Interessen der Anschlussinhaber überwiegen würden. Grund dafür sei, dass die Ermittlung der IP-Adressen in einer Vielzahl von Fällen unzuverlässig sei und eine hohe Fehlerquote aufweise. Zur Entscheidung im Volltext:
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Schlagworte:Auskunft, Fehler, Fehlerquote, Filesharing, IP-Adresse, Köln, Landgericht, LG, Logfiles, P2P, Provider, Tauschbörse, Zuordnung
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Mittwoch, 11. August 2010 von Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte
AG Wuppertal, Beschluss vom 03.08.2010, Az. 20 Ds-10 Js 1977/08-282/08
§§ 89 I 1 TKG; 44, 43 II Nr.3 BDSG
Das AG Wuppertal hat entschieden, dass die Nutzung eines fremden (ungesicherten) WLAN-Anschlusses kein strafbares Verhalten darstellt. Der Angeschuldigte hatte sich mit seinem Laptop mittels einer drahtlosen Netzwerkverbindung in das offene Funknetzwerk des Zeugen x eingewählt, um ohne Erlaubnis und ohne Zahlung eines Entgeltes die Internetnutzung zu erlangen. Es handele sich bei dieser Vorgehensweise weder um das unbefugte Abhören von Nachrichten noch um das Verschaffen personenbezogener Daten. Zwar hatte das AG Wuppertal vier Monate zuvor noch das Gegenteil angenommen. Im vorliegenden Beschluss vertrat das Gericht jedoch die Auffassung, dass in der vorhergehenden Entscheidung der Schutz- und Strafbereich der in Betracht kommenden Strafvorschriften überspannt worden sei. Als “Nachricht” könne man allenfalls die automatische Zuweisung einer IP-Adresse an den Computer betrachten, was an sich schon zweifelhaft sei. Dass der Angeschuldigte unbefugten Zugriff auf andere Nachrichten des Geschädigten gehabt habe, konnte nicht festgestellt werden. Demzufolge komme ein Abhören eines Kommunikationsvorganges zwischen dem Geschädigten und einem Dritten durch den Täter nicht in Betracht. Zudem habe der Angeschuldigte auch keine personenbezogenen Daten abgerufen. In Betracht für diesen Tatbestand kämen allenfalls die IP-Daten, die jedoch keine personenbezogenen Daten darstellten. Wer sich in ein WLAN einwähle, könne grundsätzlich nicht erkennen, wer der Betreiber des WLANs sei.
Schlagworte:AG, Amtsgericht, Filesharing, fremd, IP-Adresse, Netzwerk, Nutzung, P2P, Schlagwort hinzufügen, Straftat, Tauschbörse, unbefugt, ungesichert, WLAN, Wuppertal
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